AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

J. F. Ton & Licht – DJ & Eventservice / Veranstaltungstechnik

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von J. F. Ton & Licht, insbesondere:

    • DJ-Dienstleistungen,

    • Veranstaltungstechnik,

    • Vermietung von Ton-, Licht- und Bühnentechnik,

    • Fotobox-Vermietung,

    • Vermietung von Popcornmaschinen,

    • Vermietung von Nebelmaschinen und Hazer,

    • Vermietung von Traversen und sonstigem Veranstaltungsequipment,

    • Auf- und Abbau sowie Anlieferung von Veranstaltungstechnik.

  2. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart wurden.

  3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.


§ 2 Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein Angebot von J. F. Ton & Licht verbindlich bestätigt und diese Bestätigung von J. F. Ton & Licht angenommen wurde.

  2. Eine Terminreservierung ist erst nach entsprechender Bestätigung verbindlich.

  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Mietvertrag oder einer Auftragsbestätigung gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.

  4. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von J. F. Ton & Licht.


§ 3 Leistungen und Leistungsumfang

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung.

  2. Bei DJ-Aufträgen umfasst die Leistung grundsätzlich die vereinbarte musikalische Betreuung sowie die im Angebot aufgeführte Ton- und Lichttechnik.

  3. Sonderwünsche, zusätzliche Technik, verlängerte Einsatzzeiten oder zusätzliche Dienstleistungen können gesondert berechnet werden.

  4. Ein Anspruch auf eine bestimmte technische Ausstattung besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. J. F. Ton & Licht ist berechtigt, bei technischen Gründen gleichwertige Geräte durch andere geeignete Geräte zu ersetzen.


§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag genannten Preise.

  2. Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, werden gesondert berechnet.

  3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.

  4. Bei Mietgegenständen kann vor Übergabe eine Kaution verlangt werden. Die Höhe der Kaution wird im Angebot oder Mietvertrag festgelegt.

  5. Die Kaution dient insbesondere zur Absicherung von Schäden, Verlust, fehlender Rückgabe, außergewöhnlicher Verschmutzung oder sonstigen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis.

  6. Eine vereinbarte Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung der Mietgegenstände zurückerstattet, sofern keine offenen Ansprüche bestehen.


§ 5 Vermietung von Veranstaltungstechnik

  1. Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum von J. F. Ton & Licht.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln.

  3. Die Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet.

  4. Der Mieter hat die Mietgegenstände vor Schäden, Diebstahl, Witterungseinflüssen und unbefugtem Zugriff zu schützen.

  5. Geräte dürfen nicht geöffnet, repariert, umgebaut oder technisch verändert werden.

  6. Schäden oder Funktionsstörungen sind J. F. Ton & Licht unverzüglich mitzuteilen.

  7. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietdauer durch unsachgemäße Behandlung, fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.

  8. Bei Verlust oder Totalschaden kann der Ersatz des erforderlichen Wiederbeschaffungswertes bzw. des entstandenen Schadens verlangt werden.


§ 6 Übergabe und Rückgabe

  1. Der Mietgegenstand wird zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort übergeben.

  2. Der Mieter hat die Geräte bei Übernahme auf offensichtliche Schäden und Vollständigkeit zu prüfen.

  3. Beanstandungen sind unmittelbar bei der Übergabe mitzuteilen.

  4. Die Rückgabe hat vollständig, sauber und zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.

  5. Bei verspäteter Rückgabe können zusätzliche Mietkosten entstehen, sofern J. F. Ton & Licht dadurch an einer weiteren Vermietung gehindert wird.

  6. Fehlendes Zubehör, Kabel, Adapter, Taschen, Cases oder sonstige Bestandteile können dem Mieter berechnet werden, sofern dieser deren Verlust zu vertreten hat.


§ 7 Voraussetzungen für die Vermietung

  1. Bei bestimmten Mietgeschäften kann J. F. Ton & Licht die Vorlage eines gültigen deutschen Personalausweises oder Reisepasses sowie eines geeigneten Nachweises über den Wohnsitz verlangen.

  2. Eine Vermietung kann insbesondere abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Identität, Zahlungsfähigkeit oder ordnungsgemäßen Verwendung der Mietgegenstände bestehen.

  3. J. F. Ton & Licht ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen.


§ 8 Anlieferung, Aufbau und Abholung

  1. Anlieferung, Aufbau und Abholung werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  2. Für Lieferungen können gesonderte Liefer- bzw. Fahrtkosten berechnet werden.

  3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und geeignete Zufahrts- und Stellmöglichkeiten vorhanden sind.

  4. Verzögerungen aufgrund fehlender Zugänglichkeit, Wartezeiten oder nicht vorbereiteter Veranstaltungsorte können zusätzlich berechnet werden, sofern der Kunde diese zu vertreten hat.

  5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass am Veranstaltungsort eine geeignete und sichere Stromversorgung vorhanden ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


§ 9 DJ- und Veranstaltungsservice

  1. Der Kunde hat J. F. Ton & Licht rechtzeitig über besondere Anforderungen der Veranstaltung zu informieren.

  2. Dazu gehören insbesondere:

    • Veranstaltungsort,

    • Beginn und Ende,

    • geplante Programmpunkte,

    • besondere musikalische Wünsche,

    • Reden oder Einlagen,

    • besondere technische Anforderungen.

  3. Änderungen des Veranstaltungsablaufs sind möglichst frühzeitig mitzuteilen.

  4. Eine bestimmte Anzahl oder Auswahl an Musiktiteln kann nicht garantiert werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. Musikwünsche werden im Rahmen des technisch und organisatorisch Möglichen berücksichtigt.


§ 10 Fotobox

  1. Die Fotobox ist während der vereinbarten Mietdauer entsprechend der vereinbarten Leistung nutzbar.

  2. Der Kunde hat die Fotobox sachgemäß zu behandeln und vor Flüssigkeiten, Stößen, Umkippen und sonstigen Beschädigungen zu schützen.

  3. Bei Beschädigung oder Verlust von Fotobox, Kamera, Drucker, Zubehör oder Requisiten kann der entstandene Schaden geltend gemacht werden, soweit der Kunde diesen zu vertreten hat.

  4. Verbrauchsmaterialien, insbesondere Druckpapier und gegebenenfalls Fotobox-Zubehör, richten sich nach dem jeweiligen Angebot.


§ 11 Popcornmaschine

  1. Die Popcornmaschine ist ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung zu benutzen.

  2. Der Kunde verpflichtet sich, die Maschine nach den bereitgestellten Bedienhinweisen zu verwenden.

  3. Bei unsachgemäßer Bedienung entstandene Schäden können dem Kunden berechnet werden, soweit dieser diese zu vertreten hat.

  4. Die vereinbarte Reinigung ist im jeweiligen Angebot geregelt. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung kann eine zusätzliche Reinigungspauschale berechnet werden.


§ 12 Nebelmaschinen und Hazer

  1. Nebelmaschinen und Hazer dürfen ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung betrieben werden.

  2. Es dürfen nur geeignete und freigegebene Flüssigkeiten verwendet werden.

  3. Der Kunde hat insbesondere auf Rauchmelder, Brandmeldeanlagen und sonstige sicherheitsrelevante Einrichtungen am Veranstaltungsort zu achten.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, vor dem Einsatz zu klären, ob der Betrieb einer Nebelmaschine bzw. eines Hazers am Veranstaltungsort zulässig ist.

  5. Für Schäden, die durch eine vom Kunden veranlasste oder unsachgemäße Nutzung entstehen, haftet der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.


§ 13 Traversen und Aufbauten

  1. Traversen, Bodenplatten und sonstige Konstruktionselemente dürfen ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung eingesetzt werden.

  2. Die zulässigen Belastungen und technischen Vorgaben sind einzuhalten.

  3. Veränderungen, Bohrungen, Umbauten oder sonstige Eingriffe in die Konstruktion sind nicht gestattet.

  4. Bei Aufbauten durch J. F. Ton & Licht erfolgt die Ausführung entsprechend der vereinbarten Leistung und den technischen Möglichkeiten vor Ort.

  5. Bei Eigenaufbau durch den Kunden trägt dieser die Verantwortung für einen fachgerechten und sicheren Aufbau, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


§ 14 Stornierung durch den Kunden

  1. Der Kunde kann einen Auftrag vor Veranstaltungsbeginn stornieren.

  2. Bei einer Stornierung können abhängig vom Zeitpunkt der Absage und vom bereits entstandenen Aufwand Stornokosten entstehen.

  3. Maßgeblich sind insbesondere:

    • bereits erbrachte Leistungen,

    • bereits beschaffte oder reservierte Leistungen,

    • der für den Termin freigehaltene Zeitraum,

    • nicht mehr mögliche anderweitige Vermietungen oder Buchungen.

  4. Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen können unabhängig von einer pauschalen Stornoregelung geltend gemacht werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  5. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 15 Absage durch J. F. Ton & Licht

  1. Sollte J. F. Ton & Licht aufgrund von Krankheit, Unfall, technischer Unmöglichkeit, höherer Gewalt oder anderen nicht zu vertretenden Umständen einen Auftrag nicht durchführen können, wird der Kunde unverzüglich informiert.

  2. J. F. Ton & Licht ist bemüht, bei einem Ausfall einen geeigneten Ersatz zu organisieren.

  3. Ist eine Ersatzleistung nicht möglich, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet.

  4. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.


§ 16 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von J. F. Ton & Licht, insbesondere Unwetter, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Stromausfälle, Verkehrssperrungen, Streiks oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, können zu einer Änderung oder Absage der Leistung führen.

  2. In solchen Fällen werden die Vertragsparteien versuchen, gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden.


§ 17 Haftung

  1. J. F. Ton & Licht haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

  2. Für sonstige Schäden haftet J. F. Ton & Licht nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  3. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

  4. Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung von Mietgegenständen durch den Kunden oder Dritte entstehen, haftet J. F. Ton & Licht nicht, soweit J. F. Ton & Licht diese Schäden nicht zu vertreten hat.


§ 18 Pflichten des Kunden am Veranstaltungsort

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung am vereinbarten Veranstaltungsort ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

  2. Erforderliche Genehmigungen, behördliche Auflagen sowie gegebenenfalls erforderliche Anmeldungen bei Veranstaltern, Vermietern oder Behörden sind vom Kunden zu klären, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistung von J. F. Ton & Licht ist.

  3. Der Kunde hat insbesondere für einen sicheren Veranstaltungsbereich und einen geeigneten Aufstellort für die Technik zu sorgen.


§ 19 Urheberrecht und GEMA

  1. Die Anmeldung und Abrechnung von Musiknutzungen bei öffentlichen Veranstaltungen obliegt grundsätzlich dem Veranstalter bzw. dem hierfür gesetzlich Verpflichteten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Der Kunde hat J. F. Ton & Licht auf besondere Vorgaben des Veranstaltungsortes hinsichtlich Musik, Lautstärke oder Technik hinzuweisen.


§ 20 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

  2. Die Daten werden insbesondere zur Bearbeitung von Anfragen, Angeboten, Buchungen, Mietverträgen, Rechnungen und zur Durchführung der vereinbarten Leistungen verwendet.


§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

  4. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.


J. F. Ton & Licht
DJ & Eventservice / Veranstaltungstechnik
Deutschland

Stand: September 2026

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